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Gesetzliche Anerkennung des SUV

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Der Paragraf 176 des SGB V stellt alle vor dem 21. Januar 2021 bestehenden Solidargemeinschaften einer Versicherung in einer gesetzlichen (GKV) oder privaten Krankenversicherung (PKV) „als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ gleich. Auch der SUV ist somit als dritter Weg in der Krankenabsicherung gesetzlich anerkannt.

Sie können unter folgendem Link der BASSG weitere Informationen erhalten.

[PDF] Nachweis zur Bestätigung nach § 176 Abs. 1 SGB V
[PDF] Nachweis zur Bestätigung nach § 176 Abs. 1 SGB V